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Salzgitter

Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht

Die Stadt Salzgitter hat durch Rechtsanwalt Dr. Reiner Geulen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Zulassung des Endlagers Schacht Konrad eingelegt.

Dies hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am Mittwoch, 25. April 2007, so entschieden. Rechtsanwalt Geulen hat nach Auskunft vom Fachdienst Recht die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, die er für zulässig und begründet hält, empfohlen. Eine Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zugang der entspre­chenden Entscheidung einzulegen und zu begründen. Da der Beschluß des Bundes­verwaltungsgerichts Dr. Geulen am 3. April 2007 zugegangen ist, ist die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbe­schwerde mithin am 3. Mai 2007 abgelaufen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Dienstag, 3. April, die Beschwerden der Stadt Salzgitter, der Gemeinden Lengede und Vechelde sowie eines Landwirts aus Salzgitter zurückgewiesen. Diese haben gegen die Nichtzulassung der Revision in den jeweiligen Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg geklagt. Damit steht der Errichtung und Inbetriebnahme des Endlagers Konrad durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) kein rechtlicher Hinderungsgrund mehr entgegen. Im Übrigen ist nach allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts mit der Realisierung der Planfeststellung innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu beginnen. Wird mit der Durchführung nicht innerhalb dieser Frist begonnen, tritt der Plan außer Kraft.  

Die Schachtanlage Konrad ist ein ehemaliges Eisenerzbergwerk, im südöstlichen Teil Niedersachsens bei Salzgitter-Bleckenstedt gelegen. Nach Abteufen der beiden Schächte in den Jahren 1957 bis 1962 wurde die vor etwa 150 Millionen Jahren gebildete Eisenerzlagerstätte bis zum Jahre 1976 in einer Tiefe zwischen 900 m und 1200 m abgebaut. Gefördert wurden rund 6,7 Millionen Tonnen Eisenerz. Die Grube erwies sich als außergewöhnlich trocken, da mehrere 100 m mächtige Ton- und Mergelsteine eine natürliche Barriere oberhalb der Erzlagerstätte bilden.

Das Ende August 1982 eingeleitete atomrechtliche Planfeststellungsverfahren wurde am 5. Juni 2002 mit der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses durch das Niedersächsische Umweltministerium (NMU) beendet. Der Planfeststellungsantrag sieht die Entsorgung radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung vor. Sie machen einen Volumenanteil von etwa 90 Prozent der insgesamt in der Bundesrepublik anfallenden Abfallmenge aus.

Während die Planungen, noch von einem einlagerbaren Abfallgebindevolumen von 650.000 m³ ausgingen, wurde das einlagerbare Abfallgebindevolumen im Planfeststellungsbeschluss auf 303.000 m³ ausschließlich für den nationalen Bedarf begrenzt. Diese Mengenreduzierung auf weniger als 50 Prozent der ursprünglich einlagerbaren Abfallgebindevolumen basiert auf aktuellen Prognosen des Bundesamtes für Strahlenschutz unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung vom 11. Juni 2001 zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen festgelegten Restlaufzeiten der Kernkraftwerke von rund 32 Jahren und dem auf dieser Basis voraussichtlich entstehenden Abfallmengen. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird auf Grund der sich weiterentwickelnden Konditionierungstechnik und der Freigabegrenzen nach Strahlenschutzverordnung das anfallende Abfallvolumen noch weiter sinken. Nach derzeitigen Prognosen wird sich das Aufkommen konditionierter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung auf etwa 270.000 m³ im Jahr 2040 belaufen. Bei einer längeren Abklinglagerung könnte sich diese Menge auf etwa 200.000 m³ reduzieren. Die Prognosen sind daher mit gewissen Unsicherheiten verbunden.

Die Vorlage des in der Öffentlichkeit auszulegenden Planes bei der Planfeststellungsbehörde (NMU) erfolgte im Jahr 1990. Vom 16. Mai bis 15. Juli 1991 lag der Plan öffentlich aus. 290.000 Einwendungen zu 950 Sachthemen wurden erhoben. Der Erörterungstermin begann am 29. September 1992 und endete am 6. März 1993 nach 75 Verhandlungstagen. Nach Aktualisierungen und Änderungen wurden die Antragsunterlagen am 28. Februar 1997 abschließend dem NMU vorgelegt.

Aufgrund der Umsetzung von EU-Recht zum Strahlenschutz in nationale Regelungen wurden die Antragsunterlagen den neuen Regelungen im Strahlenschutz im 1. Halbjahr 2001 angepasst und am 30. Juli 2001 dem NMU übergeben. Als freiwillige Selbstbeschränkung hat das BfS eine Absenkung des Störfallplanungswertes von 50 Millisievert (mSv) auf 20 mSv vorgenommen. Nach Prüfung der geänderten Sachverhalte durch das NMU wurde der Planfeststellungsbeschluss dem BfS am 5. Juni 2002 zugestellt.

Entsprechend der Vereinbarung der Bundesregierung mit den Energieversorgungsunternehmen vom 11. Juni 2001 hatte das BfS als Antragsteller seinen Antrag auf sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses im Juli 2000 zurückgezogen. Durch Kommunen und Privatpersonen eingereichte Klagen hatten damit für der Vollzug der Genehmigung eine "aufschiebende Wirkung". Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit der Entscheidung vom 8. März 2006 die Klagen abgewiesen und eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.  Alle Kläger haben Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Die Beschwerden wurden am 3. April 2007 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Schacht Konrad; Foto: Bundesamt für Strahlenschutz

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  • Stadt Salzgitter